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19.03.2015: Erneut Strafverfahren gegen Rettungsassistent eingestellt

Ein Rettungsassistent aus dem Südwesten Bayerns wurde nach einem Einsatz im November 2014 durch einen von ihm nachgeforderten Notarzt angezeigt, da dieser einer Patientin mit stärksten Rückenschmerzen (VAS 10) eigenverantwortlich Esketamin und Midazolam verbreicht hat. Die Patientin hat diese Schmerzlinderung eingefordert und wurde aufgeklärt, dass der Rettungsassistent kein Arzt sei. Bei Eintreffen des Notarztes war die Patientin orientiert und schmerzfrei. Der Notarzt beschwerte sich daraufhin beim Rettungsassistenten, dass er jetzt wegen fehlender Schmerzen keine Befunderhebung mehr machen könne.
Der Notarzt wand sich schriftlich an die Geschäftsleitung des privaten Rettungsdienstes mit folgenden Fragen: „Durch welche Ausbildung hat Ihr Mitarbeiter die erforderliche Kompetenz erworben und auch Ihnen gegenüber nachgewiesen, um diese in „gängiger Praxis“ im Rettungsdienst, in einem Fahrzeug Ihrer Firma, eigenständig und eigenverantwortlich anzuwenden? Auf welcher gesetzlichen Grundlage sind die oben genannten Maßnahmen durchgeführt worden?“
Er erwähnte in dem Schreiben auch, dass er eine Strafanzeige erwägt, die er dann auch getätigt hat. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Rettungsassistenten wegen Gefährlicher Körperverletzung eingeleitet. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat das Verfahren jetzt nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sie nicht genügend Anlass für eine Anklageerhebung sah. Da der Beschuldigte Mitglied im DBRD ist, wurde er von Beginn an durch uns juristisch vertreten. Kosten sind ihm nicht entstanden, da die DBRD-Strafrechtsschutzversicherung in solchen Fällen unterstützt. Dennoch ist es für denjenigen sehr belastend, und wir wünschen ihm für seine zukünftigen Einsätze alles Gute und stets ein kollegiales Team.

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