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12.06.2012 - Stellungnahme des DBRD zum Referentenentwurf über den Beruf der Notfallsanitäter

Stellungnahme des Deutschen Berufsverbandes Rettungsdienst e.V. (DBRD) zum Referentenentwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)

Der DBRD begrüßt ausdrücklich den vorliegenden Referentenentwurf zum NotSanG. Nach jahrelanger Arbeit liegt nun ein Berufsgesetz mit einer deutlichen Verbesserung zum bisherigen RettAssG vor. Nicht nur das Ausbildungsziel und die Ausbildungsdauer, sondern auch die Finanzierung mit einer Ausbildungsvergütung sowie die alternierende Ausbildung sind wesentliche Punkte, die das zukünftige Berufsbild Notfallsanitäter deutlich attraktiver machen und zu einer verbesserten Versorgung von Notfallpatienten führen. Gerne nehmen wir das Angebot wahr Stellung zu nehmen und bringen folgende Anmerkungen ein.

1. Ausbildungszielbeschreibung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)

Wir stimmen der Ausbildungszielbeschreibung in dieser Fassung ausdrücklich zu. Wir geben aber zu bedenken, dass in der Begründung auf Seite 22 darauf hingewiesen wird, dass die Hinzuziehung einer Notärztin oder eines Notarztes zwingend erforderlich ist. Auf Seite 31 heißt es weiter, dass die Übernahme heilkundlicher Aufgaben bis zum Eintreffen einer notärztlichen oder sonstigen ärztlichen Versorgung befristet ist. 
Wir bitten Sie aufgrund folgender Begründung die bisherige Beschreibung im RettAssG „bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt“beizubehalten: Invasive Maßnahmen werden häufig auch präventiv durchgeführt, ohne dass eine akute vitale Gefährdung vorliegt. In diesen Fällen wird der Patient beispielsweise mit einem intravenösen Zugang versorgt und dann der Notaufnahme zugeführt. Hier erfolgt dann die ärztliche Weiterversorgung. Ebenso sieht man sich Einsätzen gegenübergestellt, bei welchen ein Notfallpatient aufgrund medizinischer Indikation umgehend transportiert werden muss, auch wenn noch kein Notarzt zur Verfügung steht. Ferner kann aus einsatztaktischen Gründen ein Transport ohne Notarzt sinnvoll sein, beispielsweise dann, wenn die Transportzeit in die nächste, geeignete Klinik kürzer ist, als die voraussichtliche Anfahrzeit eines Notarztes. Auch wenn diese Konstellationen zurzeit eher selten sind, sollten sie sich in der Kommentierung wiederfinden. Oberster Grundsatz muss eine klare rechtliche Absicherung des Notfallsanitäters sein.

2. Überleitung (§ 28)

Wir sind, wie im Entwurf klar formuliert, der Auffassung, dass eine generelle Überleitung der Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter ohne Prüfung und ggf. zusätzlicher Ausbildung nicht sinnvoll ist. Wir sprechen uns aber für eine einheitliche Regelung aus, die unabhängig der jeweiligen Berufserfahrung, Weiterqualifizierung und sonstiger Eignung ist.

3. Einsatz der Auszubildenden in der Notfallrettung

Grundsätzlich stimmen wir der Begründung zu § 6 (Voraussetzungen für den Zugang der Ausbildung) zu, dass der Ausbildungsgegenstand primär die fachliche Betreuung von Patienten in Notfallsituationen ist. Wir sind jedoch der Meinung, dass der Auszubildende im weiteren Verlauf der Ausbildung auch als reguläre Einsatzkraft eingesetzt werden sollte. Der Auszubildende soll so sukzessive lernen, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen. Dies ist, bei ausschließlichem Einsatz als Dritter, unseres Erachtens nicht möglich. Wir schlagen daher als Alternative folgende Stufung vor: In den ersten zwölf Monaten der Ausbildung sollte der angehende Notfallsanitäter in der Regel ausschließlich als dritte Einsatzkraft zum Einsatz kommen. Anschließend hat bei entsprechender Eignung auch der Einsatz als verantwortliche Person auf einem Krankentransportwagen sowie als zweite Einsatzkraft die Tätigkeit auf einem Rettungsmittel für Notfälle zu erfolgen.

Wir möchten uns recht herzlich beim Bundesministerium für Gesundheit für die gute Zusammenarbeit bedanken und wünschen uns eine zeitnahe Verabschiedung des Gesetzes.

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