Einsatz lohnt sich-
Jetzt und in Zukunft.
Rechtsschutz für Mitglieder
Strafrechtsschutz – einfach erklärt
Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorwurf grundsätzlich sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann. Wichtig ist dabei: Das Verfahren muss entweder eingestellt werden oder das Mitglied wird am Ende nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt – also nicht wegen Vorsatz. Hinweis: Wird das Mitglied freigesprochen, übernimmt ohnehin die Staatskasse die Anwaltskosten.

Foto: Unsplash/Tingey Injury Law Firm
Ein Beispiel aus dem Rettungsdienst:
Eine Notfallsanitäter versorgt einen Patienten und verabreicht ein Medikament. Später wird behauptet, die Gabe sei falsch gewesen und habe dem Patienten geschadet. Die Staatsanwaltschaft prüft deshalb den Vorwurf der Körperverletzung.
Dieser Vorwurf kann rechtlich unterschiedlich bewertet werden:
- Das Verfahren wird eingestellt
Dann besteht Versicherungsschutz, weil es nicht zu einer Verurteilung kommt. - Es kommt zu einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
Zum Beispiel, weil ein Fehler passiert ist, aber nicht absichtlich. Auch dann besteht Versicherungsschutz. - Es kommt zu einer Verurteilung wegen Vorsatz
Also wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Person bewusst und gewollt rechtswidrig gehandelt hat. Dann besteht kein Versicherungsschutz. - Die Person wird freigesprochen
Dann übernimmt in der Regel die Staatskasse die notwendigen Anwaltskosten.
Wir beraten und betreuen Sie.
Arbeitsrechtsschutz – einfach erklärt
Der Arbeitsrechtsschutz greift, wenn es um Probleme mit dem Arbeitgeber geht.
Also, wenn der Arbeitgeber möglicherweise gegen Rechte oder Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat.
Bevor der DBRD oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt gegenüber dem Arbeitgeber tätig wird, sollte das DBRD-Mitglied zunächst selbst versuchen, die Angelegenheit direkt mit dem Arbeitgeber zu klären.

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Eine Vertretung vor Gericht erfolgt, wenn eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Das bedeutet:
Es muss nachvollziehbare Gründe geben, warum rechtliche Schritte sinnvoll sind.
In einzelnen Fällen kann auch der Justiziar bzw. Justiziarin des DBRD vor Gericht vertreten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fall auch für den Verband von grundsätzlichem Interesse ist.
Eine fristwahrende Kündigungsschutzklage durch den Justiziar oder Justiziarin des DBRD ist immer enthalten.
Das ist wichtig, weil nach einer Kündigung nur sehr wenig Zeit bleibt, um dagegen vorzugehen.
Bei Streitigkeiten unter Kolleginnen oder Kollegen wird zunächst geprüft, ob beide Seiten Mitglieder im DBRD sind.
Ein Coaching für Mitarbeitergespräche bietet der DBRD nicht an. Empfohlen wird, zu einem Personalgespräch ein Mitglied des Betriebsrats oder eine Kollegin bzw. einen Kollegen mitzunehmen. Danach kann das Mitglied berichten, worum es ging.
Auch ein Coaching zu Aufhebungsverträgen bei ungekündigten Arbeitsverhältnissen findet nicht statt. Das Mitglied sollte sich ein Angebot des Arbeitgebers schriftlich geben lassen. Dieses kann dann summarisch geprüft werden.
Eine individuelle Lohnabrechnung kann nur geprüft werden, wenn es einen konkreten und bezifferten Punkt gibt, der beanstandet wird. Eine allgemeine Kontrolle der gesamten Abrechnung ist nicht möglich.
Wenn dem DBRD-Mitglied durch dessen Arbeitgeber eine Straftat vorgeworfen, erfolgt zunächst eine Beratung dazu, ob und wie sich das DBRD-Mitglied äußern sollte. Dabei geht es insbesondere um das Schweigerecht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Bei Prüfungsanfechtungen wird geprüft, ob die Bewertung der Leistung anhand der Prüfungsakte nachvollziehbar ist. Der DBRD kann jedoch nicht das gesamte Prüfungsverfahren auf mögliche Formfehler untersuchen oder bei widersprüchlichen Schilderungen des Prüfungsablaufs tätig werden.
Wenn einem Mitglied ein Sexualdelikt vorgeworfen wird, erfolgt ausschließlich eine einmaligen Beratung.
Wir beraten und betreuen Sie.
Rechtsberatung – einfach erklärt
In Rechtsfragen, die weitere bzw. andere Rechtsgebiete betreffen, kann eine anwaltliche Beratung durch den Justiziar des DBRD erfolgen.

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Ein weitergehender Rechtsschutz, zum Beispiel eine Vertretung nach außen oder vor Gericht, ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise möglich. Darüber entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung ist, dass der Fall auch für den Verband von besonderem Interesse ist.
Rechtsanfragen bitte ausschließlich per E-Mail an