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Grundlohnrate 2027: Kostenbegrenzung gefährdet stabile Rettungsdienststrukturen durch Unterfinanzierung

Mit der Bekanntgabe der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2027 steht nun fest, unter welchen finanziellen Rahmenbedingungen der Rettungsdienst im kommenden Jahr sichergestellt werden muss. Die sogenannte Grundlohnrate beträgt 3,42 Prozent. Der für die Jahre 2027 bis 2029 gesetzlich vorgesehene Abschlag von einem Prozentpunkt ist in diesem Wert bereits berücksichtigt. Zum Vergleich: Für 2026 betrug die Veränderungsrate noch 5,17 Prozent.
Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. (DBRD) sieht damit seine bereits im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz geäußerten Bedenken bestätigt. Eine Stabilisierung der GKV-Finanzen ist notwendig. Sie darf jedoch nicht dadurch erreicht werden, dass Vergütungssteigerungen unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung begrenzt und daraus entstehende Finanzierungslücken auf andere Ebenen des Versorgungssystems verlagert werden.

Rettungsdienst ist öffentliche Daseinsvorsorge

Der Rettungsdienst ist Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Er muss jederzeit und flächendeckend verfügbar sein – unabhängig davon, wie viele Einsätze tatsächlich anfallen. Dafür müssen Rettungsmittel, Leitstellen, qualifiziertes Personal und die notwendige Infrastruktur dauerhaft vorgehalten werden. Auch in ländlichen Regionen ist diese Vorhaltung unverzichtbar, damit Menschen im Notfall zuverlässig und rechtzeitig Hilfe erhalten.
Auch das geltende SGB V verlangt ausdrücklich, bei der Vergütung die Sicherstellung einer flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen.
Gleichzeitig bindet § 133 SGB V die Finanzierung nun unmittelbar an die Vorgaben des § 71 SGB V.
§ 71 SGB V verpflichtet die Vertragspartner im Gesundheitswesen grundsätzlich dazu, Vergütungssteigerungen an der jährlich festgelegten Veränderungsrate auszurichten. Höhere Steigerungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls trotz ausgeschöpfter Wirtschaftlichkeitsreserven die notwendige medizinische Versorgung nicht sichergestellt werden kann. § 133 SGB V regelt die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und Krankentransports. Dabei gelten ausdrücklich die Vorgaben des § 71 SGB V zur Beitragssatzstabilität. Zugleich verpflichtet die Vorschrift die Vertragspartner, die Sicherstellung einer flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen.
Damit entsteht ein Spannungsverhältnis: Der gesetzliche Sicherstellungsauftrag bleibt unverändert bestehen, während die Refinanzierung seiner tatsächlichen Kosten begrenzt wird.
Die tatsächlichen Kosten des Rettungsdienstes lassen sich nicht ausreichend durch eine allgemeine Grundlohnrate abbilden. Personal, Vorhaltung, Aus- und Fortbildung, Digitalisierung, Medizintechnik sowie Investitionen in Fahrzeuge und Infrastruktur verteuern sich unabhängig davon und oft deutlich stärker. Genau auf diese strukturelle Finanzierungslücke wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren vielfach hingewiesen.

Tariftreue im Rettungsdienst muss refinanzierbar bleiben

Besonders kritisch sieht der DBRD die Situation bei den Personalkosten. Der Rettungsdienst ist personalintensiv. Qualifiziertes Rettungsfachpersonal kann weder beliebig ersetzt noch dessen Vorhaltung kurzfristig reduziert werden, ohne unmittelbar die Leistungsfähigkeit des Systems zu beeinträchtigen.
Tarifbindung und Tariftreue müssen deshalb vollständig in einer wirtschaftlichen Refinanzierung berücksichtigt werden können. Es wäre widersprüchlich, einerseits faire tarifliche, leistungsgerechte Arbeitsbedingungen politisch und gesetzgeberisch zu stärken, andererseits aber die Finanzierung öffentlicher beziehungsweise öffentlich beauftragter Versorgungsleistungen so zu begrenzen, dass tarifbedingte, leistungsgerechte Kostensteigerungen nicht mehr abgebildet werden können. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundestariftreuegesetz selbst die Bedeutung tariflicher Arbeitsbedingungen und die Vermeidung eines Wettbewerbs über niedrige Personalkosten hervorgehoben.
Auch die anerkannten Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer haben bereits darauf hingewiesen, dass eine Entkopplung tariflicher, leistungsgerechter Entwicklungen von der Refinanzierung zu erheblichen strukturellen Finanzierungslücken führen wird. Tarifgebundene und gemeinwohlorientierte Leistungserbringer dürfen nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden, weil sie ihren Beschäftigten tarifgerechte und leistungsgerechte Arbeitsbedingungen gewährleisten.

Kommunen dürfen nicht zu Ausfallbürgen der GKV werden

Besonders problematisch ist die absehbare Verlagerung nicht refinanzierter Kosten auf die Länder als Träger des Luftrettungsdienstes sowie auf Städte und Landkreise als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Die Träger des Rettungsdienstes bleiben weiterhin verpflichtet, die rettungsdienstliche Versorgung sicherzustellen. Fehlen hierfür Einnahmen aus der GKV-Finanzierung, verschwinden die Kosten allerdings nicht. Sie werden lediglich an eine andere Stelle verschoben.
Damit droht aus einer Begrenzung der GKV-Ausgaben eine Belastung kommunaler Haushalte zu werden. Dies wäre keine tatsächliche Kostenkonsolidierung, sondern eine Verlagerung von beitragsfinanzierten auf steuerfinanzierte Ausgaben. Auch die kommunalen Spitzenverbände haben inzwischen ausdrücklich davor gewarnt, Städte, Landkreise und Gemeinden zu Ausfallbürgen bundespolitischer Finanzierungsentscheidungen im Rettungsdienst werden zu lassen.
Gerade vor dem Hintergrund der angespannten kommunalen Finanzlage ist eine solche Entwicklung nicht hinnehmbar. Die Finanzierung einer bundesgesetzlich geregelten Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darf nicht mittelbar dadurch sichergestellt werden, dass kommunale Haushalte entstehende Defizite ausgleichen müssen.

Finanzierungslücken dürfen ebenso wenig bei den Leistungserbringern verbleiben

Gleiches gilt für die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Leistungserbringer. Insbesondere Hilfsorganisationen und andere gemeinwohlorientierte Träger können nicht verpflichtet werden, eine strukturelle Differenz zwischen den notwendigen Kosten der Leistungserbringung und der refinanzierten Vergütung aus eigenen Mitteln auszugleichen.
Öffentliche Daseinsvorsorge darf nicht von der Bereitschaft oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einzelner Leistungserbringer abhängen, gesetzliche Finanzierungsdefizite zu kompensieren.
Eine solche Entwicklung würde mittelfristig die wirtschaftliche Grundlage der Leistungserbringung beeinträchtigen, notwendige Investitionen erschweren und gerade tarifgebundene Anbieter unter erheblichen Druck setzen. Die Folge wäre nicht verbesserte Wirtschaftlichkeit, sondern eine Gefährdung stabiler Versorgungsstrukturen.

Kostenkonsolidierung durch Strukturreformen statt durch Unterfinanzierung

Der DBRD unterstützt ausdrücklich das Ziel, die Kostenentwicklung im Rettungsdienst kritisch zu überprüfen und vorhandene Effizienzpotenziale zu nutzen. Eine nachhaltige Konsolidierung muss jedoch an den Strukturen und der tatsächlichen Leistungserbringung ansetzen.
Die laufende Reform der Notfallversorgung bietet hierfür erhebliche Möglichkeiten. Eine bessere Steuerung von Hilfeersuchen und eine konsequente Vernetzung von 112 und 116117 sind wesentliche Bausteine.
Die konsequente Nutzung der bereits jetzt vorhandenen, umfangreichen eigenverantwortlichen Kompetenzen von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern, eine rechtssicher ausgestaltete, eigenverantwortliche, fallabschließende Versorgung sowie eine bedarfsgerechte Differenzierung der eingesetzten Ressourcen sind aus Sicht des DBRD geeignet, unnötige Transporte, unnötige Notarzteinsätze und auch die Inanspruchnahme von Notaufnahmen zu reduzieren.

Der überwiegende Teil der durch Notärztinnen und Notärzte durchgeführten Maßnahmen liegt aktuell innerhalb der für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter beschriebenen Kompetenzbereiche.

Eine 2026 veröffentlichte Sekundäranalyse von 53.361 Einsatzprotokollen mit insgesamt 85.491 dokumentierten Maßnahmen ergab, dass 95,14 % der Maßnahmen den im Pyramidenprozess empfohlenen Kompetenzbereichen von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zugeordnet werden konnten. Lediglich 0,4 % entfielen auf erweiterte invasive und 4,46 % auf erweiterte pharmakologische Maßnahmen außerhalb dieses Rahmens. Ein Wirksamwerden dieser Kompetenzen wird allerdings vielerorts durch Ärztliche Leitungen eingeschränkt.
Genau hier liegen erhebliche strukturelle Potenziale für eine nachhaltige Kostenkonsolidierung. Wir weisen außerdem erneut darauf hin, dass Telenotarztsysteme zu einer spürbaren Reduktion notarztbesetzter Rettungsmittel führen müssen. Nur so können Kosten reduziert werden. Ein bloßer Aufbau von Telenotarztstrukturen als weitere, zusätzliche Säule ist teuer und nicht zu begründen.
Diese Transformation benötigt allerdings zunächst verlässliche Strukturen, Qualifikation, Technik und Investitionen. Eine Notfallreform, die den Rettungsdienst gleichzeitig weiterentwickeln und seine Finanzierung begrenzen soll, trägt einen grundlegenden Widerspruch in sich. Darauf haben bereits zahlreiche Fachgesellschaften und Berufsverbände gemeinsam hingewiesen.

Forderung des DBRD

Der DBRD hält daher eine Korrektur der Finanzierungssystematik für erforderlich. Die Begrenzung durch die Grundlohnrate darf im Rettungsdienst nicht als starre Obergrenze wirken, wenn nachgewiesene, wirtschaftlich erforderliche Kosten zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungs- und Sicherstellungsauftrags darüber hinausgehen. Der erforderliche Nachweis kann beispielsweise durch Kosten-Leistungs-Nachweise erbracht werden.

Insbesondere müssen

  • tarifvertraglich beziehungsweise tarif- und leistungsgerecht bedingte Personalkosten,
  • notwendige Vorhalte- und Sicherstellungskosten,
  • gesetzlich oder fachlich erforderliche Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen sowie
  • notwendige Investitionen und strukturelle Weiterentwicklungen

wirtschaftlich und verlässlich refinanzierbar bleiben.

Der Rettungsdienst muss effizient organisiert werden. Wirtschaftlichkeit ist dabei unverzichtbar. Wirtschaftlichkeit darf jedoch nicht mit Unterfinanzierung gleichgesetzt werden.
Die für 2027 festgelegte Veränderungsrate von 3,42 Prozent macht den Handlungsbedarf nun konkret sichtbar. Bund, Länder, Kommunen, Krankenkassen und Leistungserbringer benötigen eine Finanzierungssystematik, die Wirtschaftlichkeit einfordert und gleichzeitig die tatsächlichen Kosten einer flächendeckenden, qualitätsgesicherten und tarifgerechten Notfallversorgung anerkennt.
Die Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung darf weder auf Kosten der kommunalen Haushalte noch auf Kosten der Beschäftigten oder der Leistungserbringer erfolgen. Vor allem darf sie nicht die Versorgungssicherheit der Bevölkerung gefährden.
Der Rettungsdienst ist Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Seine Finanzierung muss dieser Verantwortung gerecht werden.

Für den Vorstand,

Lübeck, 21.09.2026

Frank Flake
1. Vorsitzender

 

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